Know-how / Wissen
Die Gewährleistungsregelungen in Unternehmenskaufverträgen sind in der Regel die größten und auch schwierigsten Verhandlungspunkte.
Die Käuferseite möchte größtmöglichste Garantie, dass das gekaufte Unternehmen auch das hält, was versprochen wurde. Die Verkäuferseite möchte sich vor unliebsamen Haftungen schützen. Dies gilt für die Fälle, in denen sie, wie in der Regel von der Käuferseite verlangt, im Falle von Garantien auch ohne Verschulden oder im Falle leichter Fahrlässigkeit haftet.
Haftungsbeispiel
Der Erwerber haftet nach § 16 Abs. 3 GmbHG neben dem Veräußerer für einen nicht voll eingezahlten Geschäftsanteil. Bei dem Kauf eines Mantels einer GmbH, deren Stammkapital aufgezehrt war, haftet der Erwerber wie die Gründungsmitglieder auf Leistung der Stammeinlage. Vereinigen sich alle Geschäftsanteile in einer Hand, ist § 19 Abs. 4 GmbHG einschlägig, nach dessen Inhalt der Einmann-Gesellschafter alle fehlenden Geldeinlagen voll einzahlen oder Sacheinlagen ergänzen muss. Gemäß § 31 Abs. 3 GmbHG haften alle Gesellschafter der GmbH, soweit eine Erstattung von verbotenen Rückzahlungen durch den empfangenden Gesellschafter nicht zu erlangen ist.
- EXPERTEN-TIPP
Der Erwerber des Geschäftsanteils sollte im Rahmen des Unternehmenskaufvertrages auf eine Garantie des Veräußerers bestehen, dass alle Stammeinlagen voll eingezahlt und auch sonst alle rückständigen Nebenleistungen erbracht sind.
Weiterhin sollte bestätigt werden, dass Rückzahlungsverpflichtungen in Verbindung mit der veräußerten Beteiligung erfüllt sind. Der über die Einlagerückstände getäuschte Anteilserwerber kann sich durch eine spätere Anfechtung des Erwerbs nicht von seiner Haftung auf Erbringung der Einlage befreien.
Ein erfahrener Berater aus der Franchisebranche, mit Praxiswissen aus dem M&A Bereich, ist dringend zu empfehlen.
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